Difference between revisions of "Art. 14 UN-CRC"

From IntactiWiki
Jump to navigation Jump to search
(created from German)
 
m (partly translated)
Line 1: Line 1:
 +
'''Art. 14 UN-CRC''' ([[UN Convention on the Rights of the Child]]) reads ''(highlighting in the legal text by IntactiWiki)'':
 +
 
{{NYT de}}
 
{{NYT de}}
'''Art. 14 UN-CRC''' ([[UN-Kinderrechtskonvention]]) lautet ''(Hervorhebungen im Gesetzestext durch IntactiWiki)'':
 
 
 
<blockquote>''UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1''<br>'''Art. 14 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit'''<ref>[https://www.bmfsfj.de/blob/93140/8c9831a3ff3ebf49a0d0fb42a8efd001/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf Offizielle deutsche Übersetzung] (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend</ref>
 
<blockquote>''UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1''<br>'''Art. 14 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit'''<ref>[https://www.bmfsfj.de/blob/93140/8c9831a3ff3ebf49a0d0fb42a8efd001/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf Offizielle deutsche Übersetzung] (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend</ref>
  
Line 11: Line 11:
 
</blockquote>
 
</blockquote>
  
''Rechtsunverbindlicher Kommentar von IntactiWiki:''
+
''IntactiWiki's non-binding comment:''
 
: (1) Kinder haben das uneingeschränkte Recht auf eigene Religionsfreiheit. Religiöses "Branding" durch religiös motivierte Genitalverstümmelung verhindert eigene Religionsfreiheit.
 
: (1) Kinder haben das uneingeschränkte Recht auf eigene Religionsfreiheit. Religiöses "Branding" durch religiös motivierte Genitalverstümmelung verhindert eigene Religionsfreiheit.
 
: (2) Kinder entwicklungsgemäß zu leiten, seine eigenes Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auszuüben, umfasst keine Genitalverstümmelung.
 
: (2) Kinder entwicklungsgemäß zu leiten, seine eigenes Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auszuüben, umfasst keine Genitalverstümmelung.

Revision as of 17:03, 15 November 2021

Art. 14 UN-CRC (UN Convention on the Rights of the Child) reads (highlighting in the legal text by IntactiWiki):

(This page or the following section hasn't yet been translated from German. Please refer to the information of the German article page for now. Click on "Deutsch" in the section 'In other languages' in the left navigation column.)

UN-Kinderrechtskonvention: Teil 1
Art. 14 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit[1]

(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

IntactiWiki's non-binding comment:

(1) Kinder haben das uneingeschränkte Recht auf eigene Religionsfreiheit. Religiöses "Branding" durch religiös motivierte Genitalverstümmelung verhindert eigene Religionsfreiheit.
(2) Kinder entwicklungsgemäß zu leiten, seine eigenes Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auszuüben, umfasst keine Genitalverstümmelung.
(3) Auch für Kinder gilt selbstverständlich wie für Erwachsene, dass das eigene Recht da aufhört, wo es das Recht eines anderen verletzt.

References

  1. Offizielle deutsche Übersetzung (PDF), veröffentlicht vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend